a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, entsprechend dem Unterlieger- und Verursacherprinzip sowie aufgrund der mehrfachen schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör seien die ihnen auferlegten Verfahrenskosten des baupolizeilichen Verfahrens von der Vorinstanz zu tragen. Eine Kostenbeteiligung für das Lärmgutachten sei im Widerspruch zu den Erwägungen in Ziffer 21. Im Übrigen seien die amtlichen Kosten und Auslagen absolut überrissen und unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe keinen Nachweis für die angeblich angefallenen Kosten erbracht.