die Vorinstanz zur Fortsetzung des Wiederherstellungsverfahrens.54 Sie wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands veranlassen und dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes berücksichtigen (vgl. dazu Art. 47 Abs. 6 BewD). Soweit die Vorkehren (auch) materiell rechtswidrig sind, wird die Vorinstanz somit zu prüfen haben, welche Massnahmen geeignet und erforderlich sind, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Zudem wird sie zu entscheiden haben, ob aus Gründen des Vertrauensschutzes oder des Zeitablaufs ganz oder teilweise auf die Wiederherstellung zu verzichten ist.