Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Betrieb der Beschwerdegegnerin auch gegen das in der Zwischenzeit aufgehobene Kiesgrubenreglement verstossen hat. Soweit das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland während des Beschwerdeverfahrens die Folgenutzung im Gebiet "Bluemisberg" nachträglich bewilligt hat, ist das Beschwerdeverfahren hingegen gegenstandslos geworden.