a) Das bisher Ausgeführte ergibt, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin im Gebiet "Bodeweid"/"Hubelacher" in verschiedener Hinsicht nicht baurechtskonform ist. Vor Inangriffnahme der Etappe VII hätte nicht nur ein Gewässerschutzbewilligungsverfahren, sondern (zumindest) auch ein Baubewilligungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Selbst wenn gestützt auf die Baubewilligung von 1958 heute noch Kies abgebaut werden dürfte, wäre der Kiesabbau auf der Parzelle Nr. I.________ davon nicht erfasst und der Kiesabbau auf den Parzellen Nrn. H.________ und P.________ würde gegen verschiedene Nebenbestimmungen verstossen.