Bewilligt wurde somit ausschliesslich die Ausbeutung durch Ausschwemmung. Gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin am Augenschein wurde diese Abbaumethode aus technischen Gründen nie angewandt.51 Unabhängig davon widerspricht die praktizierte Abbaumethode der Baubewilligung von 1958. Sie ist somit formell rechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der vorgefundenen geologischen Verhältnisse eine Änderung dieser Auflage erwirken müssen.