Diese Auflage konnte nicht mit den späteren Gewässerschutzbewilligungen aufgehoben werden. Für die vorhandene, deutlich grössere Abdeckung hätte die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch stellen müssen. Insoweit überschreitet sie die Baubewilligung von 1958. In Ziff. 2 Bst. q der Baubewilligung wird davon Kenntnis genommen, dass der Abbau der Kieswand durch Ausschwemmung mit Wasser vorgenommen wird. Hintergrund dieser Nebenbestimmung ist offenbar der Bericht der Gemeinde vom 3. Oktober 1957. Diese schlug unter anderem vor zu verlangen, dass das Material abgeschwemmt statt abgebaggert wird. Bewilligt wurde somit ausschliesslich die Ausbeutung durch Ausschwemmung.