Kiesgrubenreglement massgebend, zumal die Gemeinde 1965 ausdrücklich bestätigt hat, dass dieser das bewilligte Ausbeutungsgebiet der Beschwerdegegnerin zeigt.49 Eine nach 1958 erteilte Baubewilligung für den Kiesabbau auf der heutigen Parzelle Nr. I.________ ist nicht aktenkundig. Unabhängig davon, welche Bedeutung der Baubewilligung von 1958 und dem Plan zum Kiesgrubenreglement zukommt, steht somit fest, dass die Kiesausbeutung auf der Parzelle Nr. I.________, die gemäss Abbauplanung Gebiet Bollholz50 in den Jahren 2002 bis 2004 stattfand, ohne die erforderliche Baubewilligung erfolgte. Auch eine Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe ist nicht aktenkundig.