d) Es ist unbestritten, dass der Bauentscheid des Regierungsstatthalters von Konolfingen vom 13. Mai 1958 die einzige in Frage kommende baurechtliche Bewilligung für den Kiesabbau der Beschwerdegegnerin im vorliegend umstrittenen Gebiet darstellt. Selbst wenn diese Bewilligung die seit 2002 betriebene Kiesausbeutung der Etappe VII im Gebiet "Bodeweid" grundsätzlich erlauben würde, läge ein rechtswidriger Zustand vor: