Verbindung mit Anhang 80.3 zur UVPV43, wonach Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3 der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind). Im Ergebnis steht somit fest, dass die Beschwerdegegnerin die Kiesausbeutung der Etappe VII im Gebiet "Bodeweid" ohne die erforderliche Baubewilligung betreibt. Daran ändert die Gewässerschutzbewilligung für die Freigabe der Kiesabbauetappe VII nichts, da diese mangels Einsprachemöglichkeit eine Baubewilligung nicht zu ersetzten vermag (vgl. dazu Art. 5 Bst. b BewD44). Es liegt deshalb ein (formell) baurechtswidriger Zustand vor.