__ und P.________ erfolgte erst ab dem Jahr 2002 und stützte sich einzig auf die Gewässerschutzbewilligung vom 4. November 2002 für die Freigabe der Kiesabbauetappe VII. Aufgrund des bisher Ausgeführten wäre dafür zusätzlich (zumindest) eine Baubewilligung erforderlich gewesen. Die umstrittene Etappe VII umfasst eine Materialentnahme von circa 1 Mio. m3. Deshalb hätte auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen (vgl. Art. 10a Abs. 3 USG in 42 Vorakten Ordner 2, Register 1, Grundlagendokument Nr. 11 19