Soweit die Kiesgrube beim Inkrafttreten des aBauG rechtmässig betrieben wurde, galt sie als in ihrem Bestand geschützt und durfte in diesem Rahmen weiterbetreiben werden. Nach diesem Zeitpunkt galt aber gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. b aBauG, dass das Einrichten und die Erweiterung von Materialentnahmestellen baubewilligungspflichtig war. Die vorliegend umstrittene Erweiterung der Kiesausbeutung auf die Parzellen Nrn. H.________, I.________ und P.________ erfolgte erst ab dem Jahr 2002 und stützte sich einzig auf die Gewässerschutzbewilligung vom 4. November 2002 für die Freigabe der Kiesabbauetappe VII.