Dieses wurde aber in der Baubewilligung weder näher umschrieben noch parzellenscharf festgelegt. Aufgrund des Umstands, dass die Kiesausbeutung damals hauptsächlich gestützt auf Dienstbarkeiten ausgeübt werden konnte und dafür noch keine kantonale Baubewilligung erforderlich war, konnte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Bewilligungen von 1958 jedoch insoweit Kiesausbeutung betreiben, als sie über die entsprechenden zivilrechtlichen Ausbeutungsrechte verfügte. Soweit die Kiesgrube beim Inkrafttreten des aBauG rechtmässig betrieben wurde, galt sie als in ihrem Bestand geschützt und durfte in diesem Rahmen weiterbetreiben werden.