anderem der Hinweis enthalten, für den Abbau der bereits 1958 bewilligten VII. Etappe (Parzellen Nrn. H.________, W.________ B + C sowie V.________ B) sei eine zusätzliche Bewilligung des WEA erforderlich. Diese werde von der einwandfreien Herstellung der III. und VI. Rekultivierungsetappe abhängig gemacht. Bei ungenügender Rekultivierung oder Nichteinhaltung der Gewässerschutzbedingungen könne sie verweigert werden. Mit Gewässerschutzbewilligung des Amts für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft (GSA) vom 4. November 200242 erfolgte die Freigabe der Abbauetappe VII. Diese umfasst eine Abbaufläche von circa 500 Aren und ein Abbauvolumen von 1 Mio. m3. Gemäss Ziff.