Aktenkundig ist ein vom Gemeinderat unterzeichneter Geometerplan, der gemäss handschriftlichem Vermerk zu Art. 1 Kiesgrubenreglement gehört und das bewilligte Ausbeutungsgebiets der Beschwerdegegnerin zeigt.39 Ob dieser Plan integrierender Bestandteil des Kiesgrubenreglements bildet, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, da das Kiesgrubenreglement selber keinen Verweis auf einen Plan enthält. Hingegen bestätigte der Gemeinderat von Rubigen dem Büro für Wassernutzung und Abwasserreinigung, dass das auf dem unterzeichneten Plan rot umrandete Gebiet abgesehen von der Parzelle Nr. T._______