Es wurde jedoch nicht in den Bauentscheid vom 13. Mai 1958 aufgenommen, was wohl vorab damit zusammenhängen dürfte, dass damals die Kiesausbeutung selber weder einer Baubewilligung noch einer Bewilligung der Gemeinde bedurfte, sondern gestützt auf Dienstbarkeiten erfolgte. Aktenkundig ist ein vom Gemeinderat unterzeichneter Geometerplan, der gemäss handschriftlichem Vermerk zu Art. 1 Kiesgrubenreglement gehört und das bewilligte Ausbeutungsgebiets der Beschwerdegegnerin zeigt.39 Ob dieser Plan integrierender Bestandteil des Kiesgrubenreglements bildet, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, da das Kiesgrubenreglement selber keinen Verweis auf einen Plan enthält.