Der Plan des bewilligten Gebiets38 sei im Wasserwirtschaftsamt bei den Akten aufbewahrt. Zudem ergänzte die VEWD die in der Bewilligung vom 13. Mai 1958 enthaltenen Gewässerschutzbedingungen. Auch aus dem Entscheid der VEWD folgt, dass das für die Kiesausbeutung vorgesehene Gebiet bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bekannt war. Es wurde jedoch nicht in den Bauentscheid vom 13. Mai 1958 aufgenommen, was wohl vorab damit zusammenhängen dürfte, dass damals die Kiesausbeutung selber weder einer Baubewilligung noch einer Bewilligung der Gemeinde bedurfte, sondern gestützt auf Dienstbarkeiten erfolgte.