von Kies aus dem Grundwasser gestattet worden. In diesem Entscheid hielt die VEWD unter anderem fest, welche Parzellen das zur Ausbeutung bewilligte Gebiet gemäss dem Entscheid des Regierungsstatthalters von Konolfingen vom 13. Mai 1958 umfasste, nämlich die Parzellen Nrn. O.________, Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________, V.________, W.________, 562 [wohl AA.________], AB.________, AC.________, H.________ und AD.________. Hinzu kämen vier Parzellen, für welche im Jahr 1962 ein Gesuch an die Gemeinde Rubigen gestellt worden sei. Der Plan des bewilligten Gebiets38 sei im Wasserwirtschaftsamt bei den Akten aufbewahrt.