Gemäss dem Entscheid der Direktion für Verkehr, Energie- und Wasserwirtschaft des Kantons Bern (VEWD) betreffend Gewässerschutzbewilligung für das Kieswerk der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin vom 11. April 197336 enthält die Baubewilligung vom 13. Mai 1958 zwar Bedingungen für den Kiesabbau, aber keine Begrenzung des Abbaugebiets. In den Baugesuchsunterlagen sei aber das für den Abbau vorgesehene Gebiet eingereicht und öffentlich aufgelegt worden. Ebenso sei im Kiesgrubenreglement das bewilligte Ausbeutungsgebiet ausgeschieden und in einer Planbeilage37 festgehalten. Die Begrenzung des bewilligten Abbaugebiets liege somit vor.