a bis l, o und p, r und s). Zudem legte er die tägliche Arbeitszeit fest (Bst. m), bestimmte, die Anlagen seien nach erfolgter Ausbeutung abzutragen und dürften nachher nicht zur Verarbeitung von ortsfremdem Material verwendet werden (Bst. n) und nahm zur Kenntnis, dass der Abbau der Kieswand durch Ausschwemmung mit Wasser vorgenommen werde. Die Baubewilligung betrifft somit nicht nur die Erstellung des Betongebäudes der Kies- und Sandaufbereitungsanlage, sondern regelt auch die Kiesausbeutung. Neben der Kies- und Sandaufbereitungsanlage auf Parzelle Nr. O.________ wurde somit auch die Kiesausbeutung selber grundsätzlich bewilligt. Fraglich ist allerdings, in welchem Umfang.