Der Regierungsstatthalter von Konolfingen erteilte der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin zur Errichtung einer Kies- und Sandaufbereitungsanlage am 13. Mai 1958 die Baubewilligung34 und am 9. Juni 1958 die Bau- und Einrichtungsbewilligung nach der Gewerbegesetzgebung35. Die Baubewilligung wurde unter Vorbehalt jeglicher Drittmannsrechte und mit Auferlegung verschiedener verbindlicher Bedingungen erteilt. Insbesondere übernahm der Regierungsstatthalter von Konolfingen die Bedingungen der Baudirektion (Bst. a bis l, o und p, r und s).