Von dieser Möglichkeit machte die Gemeinde Rubigen erst mit dem Erlass des Kiesgrubenreglements im Jahr 1961 Gebrauch. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin ersuchte am 15. Juli 1957 um Erteilung der Bewilligung zur Erstellung einer Kies- und Sandaufbereitungsanlage auf der (damaligen) Parzelle Nr. O.________ in Rubigen. Aufgrund der damaligen Rechtslage war für die Kiesausbeutung selber (noch) keine Baubewilligung oder eine Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Zum Schutz der verwendbaren Grundwasservorkommen brauchte es gemäss § 4 TVA27 allenfalls eine Bewilligung der kantonalen Baudirektion.