gewisse gewerbliche Anlagen einer Bau- und Einrichtungsbewilligungspflicht.23 Im Übrigen bestand das bernische Baurecht bis zum Inkrafttreten des aBauG fast ausschliesslich aus Gemeinderecht. Dieses hatte vorwiegend polizeilichen Charakter. Die Gemeinden waren insbesondere ermächtigt, im Interesse des Verkehrs, der Gesundheit, der Feuersicherheit, 17 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a