Materialentnahmestellen wie Steinbrüche, Kies- und Lehmgruben und dergleichen sind baubewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinn von Art. 22 Abs. 1 RPG17 und Art. 1a BauG.18 Das gilt im Kanton Bern zumindest seit dem Inkrafttreten des neu geordneten Bauund Planungsrechts am 1. Januar 1971 (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b aBauG19 in Verbindung mit Art. 1 und 4 Bst. c aBewD20).21 Baubewilligungspflichtig ist seither nicht nur die Neuerstellung, sondern auch die Erweiterung von Ablagerungs- und Materialentnahmestellen. Vorher waren vor allem der Bau und gewisse Änderungen von Gebäuden baubewilligungspflichtig.22 Zudem unterstellte das Gewerbegesetz von 1849