b) Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist, dass ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt worden ist oder dass bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet worden sind (Art. 46 BauG). Erforderlich ist also ein baurechtswidriger Zustand.