Die Beschwerdegegnerin verweist auf die Bau- und Einrichtungsbewilligungen des Regierungsstatthalters von Konolfingen vom 13. Mai 1958 und vom 9. Juni 1958. Im Dispositiv der Baubewilligung werde ausdrücklich der zulässige Kiesabbau und nicht nur der Bau des Hauptgebäudes umschrieben. Dies gehe auch aus dem Entscheid der VEWD betreffend Gewässerschutzbewilligung vom 11. April 1973 hervor. Hier seien das zur Ausbeutung bewilligte Gebiet und die (damaligen) Parzellennummern ausdrücklich aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin verfüge über die erforderlichen Bewilligungen für den heutigen Betrieb im Gebiet "Bodeweid".