a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei mit den Bewilligungen vom 13. Mai 1958 und vom 9. Juni 1958 ausschliesslich die Erstellung einer Kies- und Sandaufbereitungsanlage auf der Parzelle O.________ bewilligt worden, nicht aber der Kiesabbau an sich auf weiteren Parzellen. Die Gewässerschutzbewilligung der Direktion für Verkehr, Energie und Wasserwirtschaft des Kantons Bern (VEWD) vom 11. April 1973 ändere daran nichts. Der Beschwerdegegnerin fehle es für die von ihr praktizierten Ausbeutungstätigkeiten auf dem Kiesgrubenareal bis zum heutigen Tag an einer Baubewilligung.