d) Die Beschwerdegegnerin hat in der Zwischenzeit verschiedene organisatorische und technische Massnahmen zur Reduktion der Lärmimmissionen getroffen. Es wird nun Sache der Vorinstanz sein, nötigenfalls unter Beizug der kantonalen Fachstelle zu prüfen, ob die Lärmemissionen nun genügend begrenzt worden sind (vgl. Art. 11 USG16). Den Beschwerdeführenden wird Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren zu geben sein. Gegebenenfalls wird die Vorinstanz diese Frage zum Gegenstand einer neuen Wiederherstellungsverfügung machen müssen. 5. (Fehlende) Bewilligung des Kiesabbaus im Gebiet "Bodeweid"