c) Anders als es den Anschein macht, wird mit Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung das baupolizeiliche Verfahren bezüglich Lärmimmissionen noch nicht abschliessend geregelt, sind doch die erforderlichen Massnahmen nicht hinreichend bestimmt. Am Augenschein konnte diese Frage einvernehmlich geklärt werden. Die Beschwerdegegnerin reichte Ende August 2015 einen Massnahmenplan zum Lärmgutachten vom 10. November 2014 ein. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit, zum Konzept Stellung zu nehmen. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit Rechnung getragen. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist deshalb gegenstandslos geworden.