innert drei Monaten umzusetzen. Die Vorinstanz behielt sich unter dem Titel "Androhung der Ersatzvornahme" vor, im Widerhandlungsfall die Anordnung einer Betriebseinschränkung oder Betriebseinstellung zu prüfen und die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Beschwerdegegnerin durch Dritte ausführen zu lassen.