a) Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, das Lärmgutachten der Firma AF.______ vom 10. November 2014 bestätige, dass der Gesamtbetrieb der Kiesgrube bei den Liegenschaften am E.________weg zu übermässigen Lärmimmissionen führe. Die Vorinstanz habe das baupolizeiliche Verfahren ohne Anordnung von konkreten Massnahmen zur Beseitigung dieses widerrechtlichen Zustands abgeschlossen und der Beschwerdegegnerin eine viel zu lange Frist zur Einreichung eines Konzepts eingeräumt. Mit dieser Verfahrenserledigung würden die Beschwerdeführenden ihrer Verfahrensrechte beraubt, da sie keine Möglichkeit mehr hätten, zum Konzept Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.