Abklärungen zum Waldabstand waren somit nicht mehr erforderlich. Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Im Übrigen kann die Frage, ob der Waldabstand im Gebiet "Bluemisberg" unterschritten wurde, offen gelassen werden, da das Regierungsstatthalteramt dafür mit dem Gesamtentscheid vom 29. September 2015 (nachträglich) die Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe erteilt hat. 4. Lärmimmissionen