d) Gemäss Angaben der Vorinstanz am Augenschein hat der damalige Bauverwalter den Waldabstand wohl vor Ort überprüft.15 Wann diese Prüfung stattfand und was dabei genau festgestellt wurde, lässt sich den Vorakten nicht entnehmen. Unbestritten ist jedoch, dass die Parteien weder Gelegenheit zur Teilnahme erhielten noch zu den Feststellungen angehört wurden. Es ist allerdings fraglich, ob es sich dabei um die Erhebung wesentlicher Beweise gehandelt hat. Mit der Einreichung des nachträglichen Baugesuchs hat die Beschwerdegegnerin auch ein Gesuch für die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands gestellt. Abklärungen zum Waldabstand waren somit nicht mehr erforderlich.