c) Das Rechtsamt der BVE hat den Beschwerdeführenden die fraglichen Dokumente zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Zudem hat es im 12 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 14 BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen 12 Beisein der Parteien einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durchgeführt. Insoweit wurde die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt.