a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach in schwerwiegender Weise verletzt. Sie habe ihnen verschiedene Unterlagen nicht zugestellt. Die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich Einhaltung des Waldabstands und der Staubimmissionen würden einen Augenschein unter Wahrung der Parteirechte bedingen.