Gebiet "Bluemisberg" mit Gesamtentscheid vom 29. September 2015 nachträglich bewilligt hat, besteht jedoch kein rechtserhebliches Interesse mehr an einem Entscheid der BVE in der Sache, soweit die Beschwerde das Gebiet "Bluemisberg" und die in diesem Zusammenhang beantragten vorsorglichen baupolizeilichen Massnahmen im Sinn von Art. 46 Abs. 1 BauG betrifft. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 3. Rechtliches Gehör