Während des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin für die umstrittene Nutzung im Gebiet "Bluemisberg" ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Das Regierungsstatthalteramt hat die Folgenutzung im Gebiet "Bluemisberg" mit Gesamtentscheid vom 29. September 2015 nachträglich bewilligt. Die umstrittene Nutzung war somit nur formell rechtswidrig. Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Betriebseinstellung bejaht hat. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten.