Dabei geniesst sie einen gewissen Beurteilungsspielraum. Je nach den Umständen kann es vorläufig genügen, ein nachträgliches Baugesuch zu verlangen. Ist der Betrieb möglicherweise bewilligungsfähig, dürfte eine sofortige Betriebseinstellung unverhältnismässig sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Betrieb bereits lange Zeit unbeanstandet geführt wurde und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bereits eingeleitet worden ist.11