e) Davon zu unterscheiden ist die Frage der vorsorglichen Betriebseinstellung. In diesem Rahmen zu prüfen ist die vorsorgliche Einstellung der Nutzung der noch nicht rekultivierten Fläche für die Lagerung von Material und als Verkehrsfläche. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass eine vorsorgliche Betriebseinstellung nur angeordnet werden kann, wenn es die Verhältnisse erfordern. Nicht jede bewilligungsbedürftige, aber noch nicht bewilligte Nutzung ist sofort zu untersagen. Die zuständige Behörde hat viel mehr zu prüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig wäre. Dabei geniesst sie einen gewissen Beurteilungsspielraum.