Bauarbeiten baubewilligungspflichtig sind.10 Aufgrund der Erkenntnis, dass die Folgenutzung im Gebiet "Bluemisberg" die Bewilligung überschreitet, hätte die Vorinstanz deshalb gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG umgehend eine Baueinstellungsverfügung erlassen müssen. Vorliegend bedeutet das, dass sie das Ablagern weiteren Materials hätte untersagen müssen.