d) Fehlt für ein Bauvorhaben die erforderliche Bewilligung oder wird eine Baubewilligung überschritten, so hat die Baupolizeibehörde die sofortige Einstellung laufender Bauarbeiten anzuordnen. Sie ist verpflichtet, solche formell widerrechtliche Bautätigkeiten zu stoppen. Sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat auch keine Interessenabwägung vorzunehmen. Voraussetzung ist einzig, dass die ohne Bewilligung vorgenommenen 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 4 9 Vgl. dazu VGE 2013.435 vom 27. Februar 2014 E. 2.1 10