46 Abs. 1 BauG handelt es sich um ein eigenständiges Anfechtungsobjekt. Über dagegen erhobene Beschwerden hat die BVE im Entscheid zu befinden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Hingegen kann sie die Einstellung der Bauarbeiten, ein Benützungsverbot oder eine Betriebseinstellung nicht anstelle der Baupolizeibehörde gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG verfügen. Sie könnte solche Massnahmen allenfalls als vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 27 VRPG anordnen.9 Bezüglich des Gebiets "Bluemisberg" ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf eine vorsorgliche Baueinstellung verzichtet hat.