Ihr Sinn und Zweck erschöpfen sich naturgemäss darin, den im Zeitpunkt der Verfügung bestehenden Zustand bis zum definitiven Entscheid über die Wiederherstellung zu erhalten. Einstellungsverfügung und (vorläufiges) Benützungsverbot fallen deshalb mit der Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung oder der nachträglichen Baubewilligung dahin.8 Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung stehen die beiden Massnahmen ausschliesslich der Baupolizeibehörde zur Verfügung. Beim Verzicht auf den Erlass von vorsorglichen baupolizeilichen Massnahmen im Sinn von Art. 46 Abs. 1 BauG handelt es sich um ein eigenständiges Anfechtungsobjekt.