Diese Fristen seien längstens verstrichen. Für die praktizierten, baubewilligungspflichtigen Aufbereitungs- und Lagertätigkeiten müsste die Beschwerdegegnerin im Besitze einer rechtskräftigen Baubewilligung sein. Daran fehle es. Die Vorinstanz hätte daher gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG zwingend und umgehend die 9 von den Beschwerdeführenden beantragte Einstellung der Bauarbeiten anordnen müssen. Der BVE werde dementsprechend beantragt, die Einstellung der Bauarbeiten als vorsorgliche Massnahme nachzuholen.