a) Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens beantragten die Beschwerdeführenden am 16. Mai 2014 die sofortige Baueinstellung (eventuell mit Benützungsverbot) für das Abbaugebiet "Bluemisberg". Die Vorinstanz lehnte es jedoch ab, während des baupolizeilichen Verfahrens vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Im angefochtenen Entscheid führt sie dazu aus, der Kiesabbau auf der Parzelle Nr. K.________ sei mit der Baubewilligung des Regierungsstatthalters vom 12. Februar 1987 grundsätzlich bewilligt worden. Die eigentliche Freigabe des Abbaus und damit die Etappierung seien erst mit der Gewässerschutzbewilligung erfolgt.