Die Beschwerdeführenden sind deshalb auch vom Betrieb im Gebiet "Bluemisberg" hinreichend betroffen. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten. c) Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden eingeschrieben eröffnet. Sie haben diese gemäss Rückschein am 2. März 2015 entgegengenommen. Die Beschwerdefrist lief deshalb bis 1. April 2015. Mit Postaufgabe am 31. März 2015 ist die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.