Beschwerde befugt (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Parteistellung können sie wie im Baupolizeiverfahren beanspruchen, soweit sie als Nachbarn betroffen sind (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Umstritten ist ihre Legitimation einzig, soweit es um das Gebiet "Bluemisberg" geht. Die Beschwerdeführenden haben wegen des Bollholzwaldes keinen Sichtkontakt. Anders als die Vorinstanz ausführt, machen sie jedoch geltend, sie seien infolge der Aufbereitungs- und Ablagerungstätigkeiten mit Lärmimmissionen konfrontiert.