Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 informierte die Vorinstanz das Rechtsamt über die Vollzugsmeldung der Beschwerdegegnerin betreffend Lärmmassnahmenplan. Das Rechtsamt informierte die Beteiligten über den Eingang dieser Unterlagen. 5. Auf die Rechtsschriften und auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG4 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist daher für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.