4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte im Beisein der Parteien und der Vorinstanz einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Zudem zog es verschiedene Unterlagen aus den Akten des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) bei und stellte den Beteiligten Kopien davon zu. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit machten alle Beteiligten Gebrauch. Zudem orientierte die Vorinstanz das Rechtsamt und die Beschwerdeführenden 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und