Die Vorinstanz habe in Bezug auf den Bereich "Bluemisberg" die Legitimation zu Recht verneint. Eine allfällige Gehörsverletzung könne vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Beschwerdegegnerin verfüge über die erforderlichen Bewilligungen für den heutigen Betrieb. Das Kiesgrubenreglement von 1961 sei nicht kumulativ anwendbar.