Ein allfälliger Unterbruch oder eine Einschränkung der derzeitigen Arbeiten hätte zur Folge, dass die Grube im Bereich "Bodenacher" nicht weiter aufgefüllt und rekultiviert würde. Es erscheine nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorliegende Beschwerde zu einer Verbesserung der Situation der Beschwerdeführenden im Bereich "Bodenacher" beitragen sollte. Soweit andere Bereiche der Kiesgrube in Frage ständen, sei ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden aufgrund der grossen Distanz bzw. des dazwischen liegenden Waldstücks zum Vornherein auszuschliessen. Die Vorinstanz habe in Bezug auf den Bereich "Bluemisberg" die Legitimation zu Recht verneint.